Glossareintrag
Wir denken. KI tippt mit.
Das Data Privacy Framework (DPF, im Deutschen auch EU-US-Datenschutzrahmen) ist ein Zertifizierungsprogramm des US‑Handelsministeriums. US‑Unternehmen verpflichten sich darin auf feste Datenschutzgrundsätze und dürfen danach personenbezogene Daten aus Europa ohne zusätzliches Übermittlungsinstrument nach Kapitel V DSGVO empfangen. Die rechtliche Wirkung in Europa stammt aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der EU‑Kommission vom 10. Juli 2023 (ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO). Der amtliche deutsche Name darin lautet Datenschutzrahmen EU-USA. Der Beschluss gilt im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum, also auch für Island, Liechtenstein und Norwegen.
Der Beschluss erklärt nicht die USA als Land für sicher. Er gilt nur für Übermittlungen an Unternehmen, die mit aktivem Status im Teilnehmerverzeichnis des Data Privacy Framework stehen. Für jeden anderen US‑Empfänger bleibt es in der Regel bei Standardvertragsklauseln samt Risikoprüfung. Von den vier großen KI‑Anbietern sind Google und Microsoft gelistet, OpenAI und Anthropic nicht (Stand 20. September 2026).
(Hinweis: „Trans‑Atlantic Data Privacy Framework“ hieß die politische Grundsatzeinigung zwischen EU und USA vom März 2022. „Privacy Shield 2.0“ ist ein Pressebegriff. Beide meinen dasselbe Regelwerk.)
Ein US‑Unternehmen tritt dem DPF per Selbstzertifizierung bei. Es meldet sich bei der International Trade Administration (ITA) im US‑Handelsministerium an, veröffentlicht eine passende Datenschutzerklärung und erneuert die Zertifizierung jedes Jahr. Der Beitritt ist freiwillig, die Einhaltung danach laut Programmübersicht des US‑Handelsministeriums zum DPF verpflichtend („compulsory“). Inhaltlich besteht das Regelwerk aus 7 Grundsätzen (Information, Wahlmöglichkeit, Weitergabe an Dritte, Sicherheit, Zweckbindung, Auskunft, Rechtsdurchsetzung) und 16 Zusatzgrundsätzen. Die Handelsaufsicht Federal Trade Commission (FTC) setzt die Zusagen durch, bei Fluggesellschaften das Verkehrsministerium.
Nur Unternehmen unter Aufsicht einer dieser beiden Behörden können sich zertifizieren. Laut den Fragen und Antworten des Europäischen Datenschutzausschusses für europäische Unternehmen (Version 2.0, Januar 2026) bleiben gemeinnützige Organisationen, Banken, Versicherungen und Telekommunikationsanbieter außen vor, soweit FTC oder Verkehrsministerium für sie nicht zuständig sind. Wer die jährliche Erneuerung versäumt oder austritt, wandert im Verzeichnis in die Rubrik „Inactive“. Am 20. September 2026 zeigte das Verzeichnis 3.665 aktive und 3.945 inaktive Teilnehmer. Im ersten Überprüfungsbericht der EU‑Kommission zum Datenschutzrahmen vom 9. Oktober 2024 waren es gut 2.800 zertifizierte Unternehmen (70 Prozent davon kleine und mittlere Firmen).
Das DPF ist der dritte Anlauf. Der Europäische Gerichtshof erklärte den Vorgänger Safe Harbor aus dem Jahr 2000 am 6. Oktober 2015 für ungültig (Rechtssache C‑362/14, „Schrems I“). Am 16. Juli 2020 folgte der Nachfolger Privacy Shield von 2016 (C‑311/18, „Schrems II“). Beide Male ging es um den Zugriff der US‑Nachrichtendienste auf Daten von Europäern und um den fehlenden Rechtsschutz dagegen. Die USA antworteten am 7. Oktober 2022 mit der Executive Order 14086. Sie beschränkt die Überwachung auf das, was für ein festgelegtes Aufklärungsziel erforderlich und verhältnismäßig ist, und schafft einen zweistufigen Beschwerdeweg. Zuerst prüft der Bürgerrechtsbeauftragte der Geheimdienste (CLPO), danach das neu geschaffene Data Protection Review Court (DPRC). Europäer reichen ihre Beschwerde bei der heimischen Datenschutzbehörde ein. Einen Nachweis, dass sie tatsächlich überwacht wurden, benötigen sie nicht. Laut einer Erklärung des US‑Aufsichtsgremiums PCLOB vom 13. November 2025 lag bis dahin eine einzige zulässige Beschwerde vor.
Die Anwendungshinweise der Datenschutzkonferenz zum Angemessenheitsbeschluss vom 4. September 2023 beschreiben eine zweistufige Prüfung. Stufe eins fragt, ob die Verarbeitung überhaupt erlaubt ist (Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, Zweckbindung, Information der Betroffenen). Stufe zwei fragt, ob die Daten die EU verlassen dürfen. Nur diese zweite Stufe erledigt das DPF. Der Europäische Datenschutzausschuss hält in seinen Fragen und Antworten fest, dass ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO nötig bleibt, „regardless of whether the processor is self‑certified under the DPF“. Dasselbe schreibt das US‑Handelsministerium auf seiner DPF‑Seite zu Vertragspflichten bei Auftragsverarbeitern. Standardvertragsklauseln muss dieser Vertrag bei einem zertifizierten Empfänger nicht enthalten. Betroffene müssen erfahren, wer ihre Daten empfängt und dass die Übermittlung auf dem Angemessenheitsbeschluss beruht. Eine Zertifizierung erfasst Beschäftigtendaten nur, wenn im Verzeichnis unter „Covered Data“ der Eintrag „HR Data“ steht.
Status der KI‑Anbieter im Verzeichnis (geprüft am 20. September 2026):
Ein fehlender Eintrag macht die Nutzung nicht rechtswidrig. Er ändert die Grundlage der Übermittlung. Bei Standardvertragsklauseln verlangen die Rechtsprechung seit Schrems II und die Klauseln selbst (Klausel 14) außerdem eine dokumentierte Bewertung der Rechtslage im Empfängerland (Transfer Impact Assessment). Laut Datenschutzkonferenz dürfen die Feststellungen des Angemessenheitsbeschlusses in diese Bewertung einfließen. Vom Speicherort sind beide zu trennen. Die Datenresidenz legt fest, wo Daten liegen. Das DPF regelt, ob sie in die USA fließen dürfen.
Das DPF hat seine erste gerichtliche Prüfung bestanden. Der französische Abgeordnete Philippe Latombe hatte die Nichtigerklärung beantragt. Das Gericht der Europäischen Union wies seine Klage am 3. September 2025 ab (Rechtssache T‑553/23, Pressemitteilung Nr. 106/25 des Gerichtshofs zum Urteil Latombe). Die Richter hielten das DPRC für ausreichend unabhängig. Eine vorherige richterliche Genehmigung der Sammelerhebung durch Geheimdienste verlangten sie nicht. Das Gericht prüfte die Lage beim Erlass des Beschlusses im Juli 2023. Spätere Entwicklungen blieben außen vor. Latombe legte am 31. Oktober 2025 Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof ein (C‑703/25 P). Die Amtsblattmitteilung zum Rechtsmittel C‑703/25 P nennt vier Gründe, darunter die Ernennung und Abberufung der DPRC‑Richter. Das Verfahren ist im September 2026 anhängig. Schlussanträge oder ein Urteil liegen nicht vor.
Veränderungen in den USA seit dem Urteil:
Der Europäische Datenschutzausschuss bat die Kommission am 31. Juli 2026 in einem Schreiben des EDSA zum Supreme‑Court‑Urteil, genau zu prüfen („closely assess“), ob das Urteil die Funktionsweise des Beschlusses berührt. Eine Aussetzung fordert er nicht. Die Organisation noyb von Max Schrems verlangt in ihrer noyb‑Stellungnahme zu Trump v. Slaughter den geordneten Widerruf des Beschlusses. Die Organisation hat eine Klage angekündigt. Bis September 2026 ist keine bekannt geworden. Die Rechtswissenschaftler Théodore Christakis, Kenneth Propp und Peter Swire halten in einer IAPP‑Analyse zum Beschwerdemechanismus nach Trump v. Slaughter dagegen. Das Urteil beschränke den Kongress. Die Selbstbindung der Regierung beim DPRC bleibe bestehen. Michael McGrath, EU‑Kommissar für Justiz und Rechtsstaatlichkeit, erklärte am 22. Juli 2026 laut Agence‑Europe‑Bericht über McGraths Festhalten am Data Privacy Framework, die EU stehe weiter zum Rahmen und verfolge ihn aufmerksam. Die nächste reguläre Überprüfung durch die Kommission steht 2027 an.
Solange weder die Kommission den Beschluss aufhebt noch der Gerichtshof ihn für ungültig erklärt, bleibt er verbindlich. Kippt er, kann das ohne Schonfrist geschehen. Im Urteil Schrems II lehnte der Gerichtshof 2020 eine Übergangszeit ausdrücklich ab. Die irische Datenschutzbehörde verhängte am 12. Mai 2023 gegen Meta 1,2 Milliarden Euro, laut Pressemitteilung der irischen Datenschutzbehörde zur Meta‑Entscheidung wegen fortgesetzter Übermittlungen in die USA auf Basis von Standardvertragsklauseln. Eine Garantie sind die Klauseln also nicht. Ein Urteil gegen das DPF träfe dieselben Feststellungen zur US‑Überwachung, auf die es bei ihnen ankommt. Sie bleiben trotzdem die übliche Rückfallebene. In der Bitkom‑Studie zum Datenschutz in der deutschen Wirtschaft vom Februar 2026 stützen 80 Prozent der Unternehmen mit US‑Transfers ihre Übermittlungen auf sie.
Viele Unternehmen schicken Kundendaten an US‑Anbieter, ohne es so zu nennen. Das Postfach liegt bei Microsoft 365, der Newsletter bei Mailchimp, die Anfrage landet in Google Workspace, und das Angebot formuliert eine KI. Für jedes dieser Tools muss im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und in der Datenschutzerklärung stehen, auf welcher Grundlage die Daten in die USA gehen. Das DPF‑Verzeichnis beantwortet das in wenigen Minuten.
So prüft ein Betrieb das Verzeichnis:
Generatoren und Vorlagen für die Datenschutzerklärung schreiben bei US‑Tools oft pauschal, die Übermittlung sei „durch das Data Privacy Framework abgesichert“. Für die Google LLC und die Microsoft Corporation gibt es die Zertifizierung. Bei Copilot erfasst sie aber weder zugeschaltete Anthropic‑Modelle noch eine Auslagerung nach Australien. Für ChatGPT und Claude ist der Satz falsch. Dort gehören die Standardvertragsklauseln und die irische Vertragsgesellschaft hinein. Dasselbe gilt für deutsche Branchensoftware, Chatbots oder Telefonassistenten, die im Hintergrund die API von OpenAI oder Anthropic nutzen. Welches Modell dahintersteckt, zeigt die Liste der Unterauftragsverarbeiter des Anbieters. Behauptet er dort eine DPF‑Absicherung für OpenAI oder Anthropic, lohnt die Nachfrage. Bei Canva steht die Canva US, Inc. im Verzeichnis. Verantwortlich für europäische Nutzer ist laut Datenschutzerklärung von Canva aber die australische Canva Pty Ltd. Australien hat keinen Angemessenheitsbeschluss der EU.
Ein gelisteter Anbieter ersetzt weder den Auftragsverarbeitungsvertrag noch die Rechtsgrundlage. Wer Kundennamen in ein privates ChatGPT‑Konto tippt, hat keinen solchen Vertrag und damit ein Problem, das kein Verzeichniseintrag löst. Firmen mit Microsoft 365 können im Admin Center außerdem das Flex Routing abschalten („Do not allow flex routing“). Dann bleibt die Copilot‑Verarbeitung innerhalb der EU‑Datengrenze.
Für den Fall, dass der Gerichtshof das DPF kippt, genügt kleinen Unternehmen eine Spalte im Verarbeitungsverzeichnis. Dort steht je US‑Tool, ob der Vertrag Standardvertragsklauseln als Rückfallebene enthält. Bei Google treten sie laut Google‑Zusatz zur Verarbeitung von Cloud‑Daten (Abschnitt 4.1 „Restricted Transfers“ der Bedingungen zum europäischen Datenschutzrecht) automatisch in Kraft, sobald keine andere Übermittlungslösung besteht. Wer ChatGPT Business oder Claude über die irischen Gesellschaften nutzt, arbeitet schon heute auf dieser Grundlage und müsste nach einem solchen Urteil die Risikobewertung erneuern. Für besonders heikle Daten (Gesundheitsangaben bei Badumbauten für Pflegebedürftige, Bewerberunterlagen) bleibt ein Anbieter mit Sitz und Verarbeitung in der EU die Lösung ohne US‑Übermittlung. Solche Angebote laufen unter dem Begriff souveräne Cloud. Dort zählt neben dem Serverstandort auch das Recht, dem der Anbieter untersteht. Einen Überblick gibt der Vergleich der ChatGPT‑Alternativen 2026.