Glossareintrag

Was bedeutet
Auftragsverarbeitung bei KI/AI (AVV, DPA)?

Wir denken. KI tippt mit.

Lesezeit: 13 Minuten
Veröffentlicht: 22.09.2026
Aktualisiert: 10.10.2026

Auftragsverarbeitung bei KI/AI (AVV, DPA)

Definition:

Auftragsverarbeitung bei KI (der Auftragsverarbeiter heißt in der englischen DSGVO‑Fassung Processor) bedeutet, dass der Anbieter eines KI‑Modells personenbezogene Daten nach Weisung eines Unternehmens verarbeitet, ohne selbst über den Zweck zu entscheiden. Wer eine Kundenmail in ChatGPT, Claude, Gemini oder Copilot einfügt, lässt sie auf den Servern des Anbieters verarbeiten. Der Betrieb bleibt Verantwortlicher, der Anbieter wird Auftragsverarbeiter. Art. 4 Nr. 8 DSGVO definiert ihn als Stelle, „die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet“.

Der Vertrag dazu heißt Auftragsverarbeitungsvertrag (kurz AVV, auch AV‑Vertrag). Die KI‑Anbieter nennen ihn Data Processing Addendum oder Data Processing Agreement (DPA), in den deutschen Fassungen „Zusatz zur Datenverarbeitung“ (OpenAI), „Zusatz zur Verarbeitung von Cloud‑Daten“ (Google) oder „Nachtrag zum Datenschutz“ (Microsoft). Art. 28 Abs. 3 DSGVO schreibt ihn vor, sobald ein Dritter personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, und legt seinen Mindestinhalt fest. Die Schriftform ist nach Abs. 9 erfüllt, „was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann“. Ein Klick auf „Ich stimme zu“ im Geschäftstarif reicht, ein unterschriebener Ausdruck ist nicht nötig.

Die Auftragsverarbeitung endet dort, wo der Anbieter die Eingaben für eigene Zwecke nutzt. Der Landesdatenschutzbeauftragte Baden‑Württemberg setzt die Grenze in seinem Diskussionspapier zu Rechtsgrundlagen beim KI‑Einsatz dort an, wo eingegebene Daten „auch der Verbesserung der Anwendung zugutekommen und die Verarbeitung damit auch den eigenen Zwecken des Anbieters dient“. Trainiert der Anbieter mit den Eingaben, ist er für diesen Teil selbst Verantwortlicher (Art. 28 Abs. 10 DSGVO), und kein AVV deckt das ab. Die großen Anbieter schließen den AVV nur für Geschäfts- und Organisationskonten, und dort schließen sie das Training mit Eingaben aus. Für Privatkonten gibt es ihn nicht. Maßgeblich ist das Konto, nicht der Preis. Microsofts Copilot Chat liefert den Schutz laut Anbieter für Geschäftskonten ohne Aufpreis. Ein bezahltes ChatGPT Plus bleibt dagegen ein Privatkonto ohne AVV.

Beschreibung:

Verantwortlicher ist, wer festlegt, warum und wie verarbeitet wird. Der Europäische Datenschutzausschuss hält in seinen Leitlinien zu Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter fest, dass Entscheidungen über den Zweck „eindeutig immer Sache des Verantwortlichen“ sind. Der Auftragsverarbeiter darf über nicht wesentliche Mittel entscheiden, also über Hardware, Software und Sicherheitsdetails. Auf KI übertragen bestimmt der Handwerksbetrieb, dass ein Angebot formuliert wird. Der Anbieter bestimmt, auf welchen Servern das KI-Modell rechnet. Die Datenschutzkonferenz der deutschen Aufsichtsbehörden schreibt in ihrer Orientierungshilfe zu Künstlicher Intelligenz und Datenschutz, der externe Anbieter einer Cloud‑KI agiere „als verlängerter Arm im Auftrag des Verantwortlichen“. Dann bestehe „häufig ein Auftragsverarbeitungsverhältnis gemäß Art. 28 f. DS‑GVO“. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ergänzt in seiner Handreichung zu KI in Behörden vom Dezember 2025 die Gegenseite. Verwendet die externe Stelle die Daten „außerdem zu eigenen Zwecken wie beispielsweise dem Training des KI‑Modells“, ist sie „für diese Verarbeitungstätigkeiten verantwortlich“. Die Handreichung richtet sich an Bundesbehörden. Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter sind darin dieselben DSGVO‑Begriffe wie im Betrieb.

Art. 28 Abs. 3 DSGVO nennt den Mindestinhalt des Vertrags. Jeder AVV eines KI‑Anbieters lässt sich an dieser Liste gegenprüfen:

  • Weisungsbindung: Verarbeitung „nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen“ (lit. a). Bei KI‑Diensten gelten Vertrag, Bestellformular und die Einstellungen in der Verwaltungskonsole als Weisung.
  • Vertraulichkeit: Alle Beschäftigten des Anbieters mit Datenzugang müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet sein (lit. b).
  • Sicherheit: Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32, bei den Anbietern meist als Verschlüsselung und SOC‑2‑Bericht belegt (lit. c).
  • Unterauftragsverarbeiter: Kein Subunternehmer ohne Genehmigung des Kunden (lit. d, Abs. 2). Bei KI sind das Cloud‑Rechenzentren, Support‑Dienstleister und Sicherheitsprüfer.
  • Unterstützung: Hilfe bei Betroffenenanfragen, Datenpannen‑Meldungen und Datenschutz‑Folgenabschätzungen (lit. e und f).
  • Löschung: Nach Vertragsende „alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt“, es sei denn, ein Gesetz verlangt die Aufbewahrung (lit. g).
  • Nachweis: Informationen und Prüfungen, mit denen der Kunde die Einhaltung belegen kann (lit. h).

Wer keinen fertigen Vertrag vom Anbieter bekommt, kann die Standardvertragsklauseln der EU‑Kommission für die Auftragsverarbeitung aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 nutzen oder die Mustervertragsanlage aus den Bitkom‑Praxisleitfäden zur Auftragsverarbeitung (Leitfaden Version 1.2, November 2025). Beide sind freiwillig. Die Klauseln aus 2021/915 regeln nur das Verhältnis zum Auftragsverarbeiter, nicht die Übermittlung in ein Drittland. Dafür gibt es die getrennten Standardvertragsklauseln aus dem Beschluss 2021/914. Die KI‑Anbieter binden diese Transfer‑Klauseln in ihre Verträge ein. Die Art.‑28‑Klauseln aus 2021/915 nutzen sie nicht. Sie schreiben eigene DPA‑Texte.

Die Anbieter setzen die Pflicht unterschiedlich um. Bei allen hängt der AVV am Vertragsmodell, nicht am Produktnamen. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte schreibt in seiner Checkliste zum Einsatz LLM‑basierter Chatbots über den Widerspruch gegen das Training. „Teilweise muss dafür ein spezifisches Vertragsmodell gebucht werden, das sich von der kostenfreien Standardanwendung unterscheidet.“ Für den AVV gilt dasselbe. Stand September 2026:

  • OpenAI (ChatGPT): Der Zusatz zur Datenverarbeitung von OpenAI (aktualisiert 1. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026) gilt laut OpenAI‑Seite zum Enterprise‑Datenschutz für ChatGPT Business, ChatGPT Enterprise und die API. Er wird laut Dienstvereinbarung durch Verweis Bestandteil des Vertrags. Außerdem bietet OpenAI ein Online‑Formular zum Abschluss an. Für Kunden im EWR und in der Schweiz ist OpenAI Ireland Ltd. Vertragspartner. Neue Unterauftragsverarbeiter kündigt OpenAI an. Der Kunde hat 30 Tage für einen Widerspruch. Gelöschte Gespräche in ChatGPT Business verschwinden innerhalb von 30 Tagen aus den Systemen. Für ChatGPT Free, Plus und Pro gibt es keinen AVV. Dort darf OpenAI die Inhalte laut seiner Hilfeseite zur Nutzung von Daten fürs Training zum Training verwenden, solange der Nutzer die Einstellung „Improve the model for everyone“ nicht abschaltet.
  • Anthropic (Claude): Das Data Processing Addendum von Anthropic (Stand 24. Februar 2025) ist laut Anthropic‑Hilfeartikel zum DPA automatisch Bestandteil der Geschäftsbedingungen für Claude for Work und die API. Eine Unterschrift entfällt. Dienste in der EU erbringt Anthropic Ireland Limited. Gegen neue Unterauftragsverarbeiter kann der Kunde 15 Tage lang Einspruch erheben. Nach Vertragsende löscht Anthropic alle Kundendaten binnen 30 Tagen. Die Privatkonten von Claude (Free, Pro, Max) fallen nicht darunter. Eine EU‑Datenresidenz gibt es für Anthropics eigene Produkte nicht, nur über Amazon Bedrock oder Google Vertex AI. Dort schließt der Kunde den AVV mit dem Cloud‑Anbieter, nicht mit Anthropic.
  • Google (Gemini): Für Google Workspace gilt der Zusatz zur Verarbeitung von Cloud‑Daten (Cloud Data Processing Addendum, CDPA). Google ist darin Auftragsverarbeiter, der Kunde je nach Fall Verantwortlicher oder selbst Auftragsverarbeiter. Laut Datenschutz‑Hub zu Gemini in Google Workspace gelten die Zusagen nur in einer qualifizierten Workspace‑Version, und Workspace verwendet Kundendaten nicht zum Training „ohne dass der Kunde zuvor seine Berechtigung oder eine Anweisung dazu erteilt hat“. Gemini mit einem privaten Google‑Konto ist nicht erfasst. Für die Gemini API gilt ein eigener Zusatz zur Datenverarbeitung, laut Zusatzbedingungen der Gemini API für das bezahlte Kontingent. Für Nutzer im EWR, in der Schweiz und in Großbritannien gelten diese Bedingungen laut derselben Seite auch im kostenlosen Kontingent. Vertragspartner für Workspace und Cloud in der EU ist laut Google‑Übersicht der Vertragsparteien die Google Cloud EMEA Limited. Neue Unterauftragsverarbeiter kündigt Google 30 Tage im Voraus an. Nach Vertragsende löscht es die Daten nach einer Wiederherstellungsfrist von 30 Tagen innerhalb von höchstens 180 Tagen.
  • Microsoft (Copilot): Für Microsoft Copilot (bis 2026 Microsoft 365 Copilot) und Microsoft Copilot Chat mit Geschäftskonto gilt der Schutz „Enterprise data protection“ unter dem Data Protection Addendum (in der deutschen Microsoft‑Doku „Nachtrag zum Datenschutz“). Die Microsoft‑Dokumentation zu Datenschutz und Schutzmaßnahmen bei Copilot beschreibt das „with Microsoft acting as a data processor“. Für Websuchen, die Copilot an Bing weitergibt, tritt Microsoft dagegen „as an independent data controller“ auf. Die Zusagen gelten für kommerzielle Microsoft‑365‑Kunden. Neue Unterauftragsverarbeiter kündigt Microsoft laut seiner Dokumentation zum Lieferantenmanagement sechs Monate im Voraus an, bei Unterauftragsverarbeitern für KI‑Funktionen nur 30 Tage. OpenAI und Anthropic stehen bei Microsoft selbst auf dieser Liste.
  • Mistral AI (Le Chat, La Plateforme): Das Data Processing Addendum von Mistral AI (Stand 27. Juli 2026) legt fest: „Mistral AI Processes the Personal Data on behalf of Customer as a Processor.“ Neue Unterauftragsverarbeiter gelten nach 10 Tagen ohne Widerspruch als genehmigt. Die Löschung nach Vertragsende erfolgt binnen 30 Tagen. Feedback‑Meldungen samt zugehöriger Ein- und Ausgabe nutzt Mistral laut DPA als eigener Verantwortlicher zum Training. Vertragspartner ist Mistral AI in Paris.

Ein AVV regelt vier Dinge nicht, die in der Praxis mit ihm verwechselt werden. Erstens die Rechtsgrundlage des Betriebs selbst. Der AVV erlaubt dem Anbieter die Verarbeitung im Auftrag. Ob der Betrieb die Kundendaten überhaupt in eine KI geben darf, entscheidet Art. 6 DSGVO. Zweitens den Drittlandtransfer. Ob Daten in die USA dürfen, hängt am EU‑US Data Privacy Framework oder an den Standardvertragsklauseln aus 2021/914. Das Gericht der Europäischen Union hat den Angemessenheitsbeschluss am 3. September 2025 im Verfahren T‑553/23 bestätigt. Das Rechtsmittel läuft beim EuGH unter C‑703/25 P. Im Teilnehmerverzeichnis des Data Privacy Framework stehen Google und Microsoft, OpenAI und Anthropic dagegen nicht. Beide stützen ihre Verträge allein auf die Standardvertragsklauseln. Drittens die Datenresidenz, also den Ort der Verarbeitung, den die Anbieter als eigene Option verkaufen. Viertens die Speicherdauer während der Nutzung. Der AVV verlangt die Löschung nach Vertragsende. Was in der Zwischenzeit auf den Servern liegt, regeln die Aufbewahrungsfristen des Anbieters und gegebenenfalls eine Zero‑Data‑Retention‑Zusage. Anthropic verlangt für seine Covered Models wie Claude Fable 5.1 grundsätzlich auch mit einer solchen Zusage mindestens 30 Tage Speicherung.

Auch der EU AI Act ersetzt den AVV nicht. Art. 2 Abs. 7 der KI‑Verordnung lässt die DSGVO ausdrücklich unberührt, und die Betreiberpflichten in Art. 26 gelten nur für Hochrisiko‑Systeme. Ein Betrieb, der mit ChatGPT Angebote schreibt, fällt nicht darunter. Den AVV benötigt er trotzdem.

Der Bußgeldrahmen für einen fehlenden oder lückenhaften AVV steht in Art. 83 Abs. 4 DSGVO. Er reicht bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Viele Ratgeberseiten nennen 20 Millionen und 4 Prozent. Dieser höhere Rahmen aus Abs. 5 gilt erst, wenn auch die Rechtsgrundlage fehlt. Die Hamburger Aufsichtsbehörde verhängte laut heise‑Bericht über das erste AVV‑Bußgeld mit Bescheid vom 17. Dezember 2018 gegen ein kleines Versandunternehmen 5.000 Euro, weil der Vertrag mit einem Postdienstleister fehlte. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz verhängte am 3. Juni 2025 gegen Vodafone zwei Geldbußen über zusammen 45 Millionen Euro. Laut Pressemitteilung des BfDI zur Geldbuße gegen Vodafone entfielen 15 Millionen Euro darauf, dass das Unternehmen seine Partneragenturen als Auftragsverarbeiter „nicht im ausreichenden Umfang datenschutzrechtlich überprüft und überwacht hatte“ (Art. 28 Abs. 1 DSGVO). Das Bußgeld traf die fehlende Kontrolle, nicht einen fehlenden Vertrag. Ein Bußgeld gegen einen Betrieb, der eine KI ohne AVV genutzt hat, ist bis September 2026 nicht veröffentlicht.

Auftragsverarbeitung bei KI/AI (AVV, DPA) für Unternehmen und Handwerker:

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks schreibt in seinem Praxis‑Leitfaden „Datenschutz bei künstlicher Intelligenz“: „Wird ein KI‑Tool eines Drittanbieters verwendet, muss ein sog. Datenschutz‑Auftragsverarbeitungsvertrag (AV) geschlossen werden.“ Direkt dahinter steht, dass bei großen Anbietern „i. d. R. die Nutzungsbestimmungen bereits die erforderliche AV“ enthalten. Der Leitfaden verlangt außerdem dienstliche Geräte statt privater, kostenpflichtige Versionen mit Kontrolle über die Datennutzung und so wenig personenbezogene Daten wie möglich. Fünf Fälle aus dem Betriebsalltag:

  • Angebot mit Kundenadresse: Ein Sanitärbetrieb tippt „Angebot für Familie Müller, Hauptstraße 12, Badsanierung“ in ChatGPT. Name und Adresse sind personenbezogene Daten. Der Anbieter verarbeitet sie im Auftrag. Ohne AVV bleibt nur, Name und Adresse wegzulassen und erst im fertigen Dokument einzusetzen.
  • Kundenmail zusammenfassen: Eine Beschwerde mit Absender, Telefonnummer und Baustellenfotos in eine KI kopieren ist dieselbe Verarbeitung wie beim Angebot. Außerdem stehen im Mailtext oft Daten Dritter, z. B. Nachbarn oder Vormieter.
  • Sprachnotiz vom Kundentermin: Wer die Aufnahme vom Aufmaß per Speech‑to‑Text transkribieren lässt, übergibt Kundennamen, Adresse und Stimme. Die Aufnahme selbst ist ein personenbezogenes Datum, weil die Stimme den Sprecher identifizierbar macht.
  • Baustellenfoto mit Personen: Ein Foto der Fassade mit dem Nachbarn am Fenster oder dem Kunden im Hof, hochgeladen zur Bildanalyse per Computer Vision, enthält abgebildete Personen. Zu diesem Fall und zur Sprachnotiz gibt es bis September 2026 keine eigene Behördenaussage. Die Regeln der Datenschutzkonferenz und des ZDH gelten aber für jede Eingabe.
  • Bewerbungsunterlagen: Lebenslauf und Zeugnisse eines Gesellen in eine KI laden, um eine Vorauswahl zu treffen, verlangt den AVV und stößt obendrein an Art. 22 DSGVO. Erwägungsgrund 71 der DSGVO nennt als Beispiel für eine unzulässige automatisierte Entscheidung ausdrücklich „Online‑Einstellungsverfahren ohne jegliches menschliche Eingreifen“.

Ein Betrieb mit drei bis zwanzig Beschäftigten bekommt den AVV mit dem Geschäftstarif. ChatGPT Business, Claude for Work, Google Workspace mit Gemini und Microsoft Copilot liefern ihn als Teil der Bedingungen mit, bei OpenAI lässt er sich zusätzlich per Online‑Formular abschließen. Die Datenschutzkonferenz empfiehlt in ihrer Orientierungshilfe, Mitarbeiterkonten bei der Einrichtung so voreinzustellen, „dass keine Eingabedaten zu Trainingszwecken verarbeitet werden“. Kontonamen sollen keine Namen einzelner Beschäftigter enthalten, und wo eine E‑Mail‑Adresse abgefragt wird, gehört eine Funktionsadresse des Betriebs hinein. Welche Anbieter ihren Vertragspartner in der EU haben, zeigt der Vergleich von zwölf ChatGPT‑Alternativen. Was der Business‑Tarif jenseits des AVV enthält, steht im Artikel zu ChatGPT Business Premium.

Sieben Prüfpunkte für den Anbieter‑AVV, ohne Jurist:

  • Tarif: Gilt der Vertrag für den gebuchten Tarif, oder nur für Enterprise?
  • Training: Steht der Ausschluss des Trainings mit Eingaben im Vertrag, nicht nur in einer Einstellung, die jeder Mitarbeiter umschalten kann?
  • Vertragspartner: Sitzt die Vertragspartei in der EU (OpenAI Ireland, Anthropic Ireland, Mistral in Paris)?
  • Unterauftragsverarbeiter: Gibt es eine öffentliche Liste und eine Widerspruchsfrist (30 Tage bei OpenAI, 15 bei Anthropic, 10 bei Mistral)?
  • Löschung: Nennt der Vertrag eine Frist nach Vertragsende, und lässt sich der Verlauf während der Nutzung selbst löschen?
  • Drittland: Beruft sich der Anbieter auf das Data Privacy Framework oder auf Standardvertragsklauseln, und gibt es eine EU‑Datenresidenz?
  • Ablage: Liegt eine Kopie des AVV im Betrieb vor, und steht die KI‑Nutzung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO? Die Datenschutzkonferenz stellt dafür ein Muster für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten bereit.

Hat ein Betrieb schon monatelang Kundendaten in ein Privatkonto getippt, schaltet er zuerst das Training in den Einstellungen ab und löscht die alten Verläufe. Bei ChatGPT verschwinden gelöschte Gespräche innerhalb von 30 Tagen. Dann den Geschäftstarif buchen und den AVV abschließen, die Nutzung ins Verzeichnis eintragen und eine kurze Betriebsanweisung erlassen, welche Daten in welches Tool dürfen. Ob eine Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO nötig ist, hängt davon ab, ob Daten unbefugt offengelegt wurden. Das klärt der Datenschutzbeauftragte, bei kleinen Betrieben ohne eigenen Beauftragten die Handwerkskammer.

Auch der eigene Dienstleister fällt unter Art. 28. Handwerkersoftware, Lohnbüro und Steuerberater rüsten KI‑Funktionen nach und werden damit selbst zum Auftraggeber eines KI‑Anbieters. Für den Betrieb entsteht eine Kette von Unterauftragsverarbeitern, für die Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO gelten. Der Dienstleister benötigt die Genehmigung des Betriebs und haftet für seinen Subunternehmer. Dasselbe gilt für den Voice Agent am Telefon. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte beschreibt in seinem Tätigkeitsbericht 2025 den KI‑Telefonassistenten einer Arztpraxis. Die Praxis ist verantwortlich und schließt den AVV mit dem Anbieter, und der Anbieter darf die Daten der Anrufer „nicht ohne Weiteres zu eigenen Zwecken, z. B. zum Training der eigenen KI, einsetzen“. Für den Malerbetrieb, dessen KI‑Assistent Rückrufe annimmt, gilt das ebenso. Auch der Übersetzer gehört auf die Liste. DeepL Pro nutzt Texte laut seiner Datenschutzerklärung nicht zur Verbesserung seiner Dienste und übersetzt Dokumente auf eigener Infrastruktur im EWR. Den AVV gibt es aber nur auf Anfrage beim Vertrieb, und in der Gratisversion trainiert DeepL mit den hochgeladenen Texten.

Wer keine personenbezogenen Daten übergibt, benötigt keinen AVV. Fiktive Beispieldaten, anonymisierte Texte und Fachfragen ohne Kundenbezug fallen nicht unter Art. 28. Auch ein Modell mit offenen Gewichten auf dem eigenen Rechner fällt nicht darunter, weil kein Dritter beteiligt ist. Wer dagegen seine Kundenakten oder das Angebotsarchiv per RAG an einen Cloud‑Dienst anbindet, übergibt dem Anbieter nicht einzelne Eingaben, sondern den ganzen Bestand. Für diesen Aufbau hat die Datenschutzkonferenz im Oktober 2025 eine eigene Orientierungshilfe zu generativer KI mit RAG‑Methode veröffentlicht.

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